Statuten

I Name, Zweck

Art. 1 Name

  1. Unter dem Namen «Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich», auch «Vereinigung der Chemiestudierenden» genannt, abgekürzt «VCS», besteht als Verein im Sinne von Art. 52ff. und 60ff. des ZGB eine autonome Sektion des Verbands der Studierenden an der ETH (VSETH) gemäss Art. 14ff. der Statuten des VSETH.
  2. Die Statuten des VSETH sind denjenigen der VCS übergeordnet.

Art. 2 Zweck, Tätigkeit

  1. Der Verein bezweckt:
    • die Wahrung der materiellen und geistigen Interessen der Mitglieder
    • die Teilnahme an der wissenschaftlichen und hochschulpolitischen Auseinandersetzung
    • die Förderung der Kommunikation und des Austausches innerhalb des Departements für Chemie und angewandte Biowissenschaften (D-CHAB), der ETH und zu anderen Hochschulen
    • die Förderung des Kontakts mit der branchenspezifischen Industrie
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verfolgt durch:
    • die Mitarbeit in den Gremien und Organen des D-CHAB und des VSETH
    • die Herausgabe eines Informationsorgans
    • die Durchführung von Exkursionen und Anlässen
    • die Beschaffung von Prüfungen des D-CHAB
    • den Kontakt mit anderen Fachvereinen
  3. Der Verein untersagt sich politische oder religiöse Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit seinen Interessen stehen.
  4. Der Sitz der VCS ist die ETH Hönggerberg, Zürich.
  5. Die VCS achtet bei Durchführung sämtlicher Aktivitäten darauf, diese nachhaltig und umweltschonend durchzuführen.

Art. 3 Geschäftsjahr

  1. Die Geschäftsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Sie umfasst eine Abrechnungsperiode. Sie unterteilt sich in die folgenden Quartale:
    • 1. Quartal: 1. Januar bis 31. März
    • 2. Quartal: 1. April bis 30. Juni
    • 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September
    • 4. Quartal: 1. Oktober bis 31. Dezember

II Mitglieder

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt ordentliche Mitglieder, sowie Ehren- und Passivmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle VSETH-Mitglieder derjenigen Studiengänge, welche gemäss Art. 1ff. des Reglements über die Fachvereine des VSETH in der Zuordnungsliste der VCS zugeteilt sind.
  3. Ehrenmitglieder sind ausserordentliche Mitglieder im Sinne von Art. 3 des Reglements über die Fachvereine des VSETH. Natürliche Personen, denen die ordentliche Mitgliedschaft in der VCS nicht offen steht, können die Ehrenmitgliedschaft durch Nomination durch ein stimmberechtigtes VCS-Mitglied erlangen. Ordentliche Mitglieder können die Ehrenmitgliedschaft ebenfalls durch Nomination durch ein stimmberechtigtes VCS-Mitglied erlangen. Falls angenommen, gilt die Ehrenmitgliedschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die gewählte Person nicht mehr ordentliches Mitglied in der VCS ist. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Bei mehreren zu behandelnden Anträgen auf Ehrenmitgliedschaft werden diese in corpore gewählt, es sei denn, die Generalversammlung beschliesst einen anderen Wahlmodus.
  4. Ehrenmitglieder werden durch den Beitritt zur VCS nicht Mitglied im VSETH.
  5. Passivmitglieder sind ausserordentliche Mitglieder im Sinne von Art. 3 des Reglements über die Fachvereine des VSETH, welche bereits Mitglied im VSETH sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Der Vorstand präsentiert eine Liste der seit der vorhergehenden Generalversammlung neu aufgenommenen Passivmitglieder an der Generalversammlung.

Art. 5 Rechte

  1. Alle ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und das passive Wahlrecht, Stimmrecht, sowie das Recht, dem Vorstand, der Generalversammlung sowie allen anderen Organen Anträge zu machen.
  2. Lediglich ordentliche Mitglieder, die Bachelor- und Masterstudierende, sowie Studierende der didaktischen Ausbildung der ETH Zürich sind, besitzen passives Wahlrecht für Vertretungen gemäss Art. 33 bis 36 und die Vorstandsämter Präsidium, Quästur und Hochschulpolitik. Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder besitzen passives Wahlrecht für andere Vorstandsämter, wobei nicht mehr als zwei ausserordentliche Mitglieder zeitgleich im Vorstand tätig sein können. Sie haben an allen Versammlungen und Vereinsanlässen freies Wort.
  3. Die Mitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, alle Vereinsakten, insbesondere Protokolle von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, einzusehen.
  4. Alle Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile des Vereins. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, inwiefern seine Aktivitäten auch Nichtmitgliedern offen stehen sollen.

Art. 6 Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vereinszweck nicht entgegen zu wirken.
  2. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Fachvereinsversammlungen, den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Arbeiten genau auszuführen.

Art. 7 Austritt und Ausschluss

  1. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem VSETH erlischt automatisch die ordentliche Mitgliedschaft und die Passivmitgliedschaft in der VCS.
  2. Bei Nichtbezahlen des Semesterbeitrages wird automatisch der Austritt vermutet.
  3. Auf begründeten Antrag kann ein Passiv- oder Ehrenmitglied durch die Generalversammlung aus der VCS ausgeschlossen werden. Als Grund gelten unter anderem
    • vorsätzliche Verletzungen der Statuten oder Beschlüsse des Vereins
    • vorsätzliche Schädigung der Interessen der VCS oder des VSETH.
  4. Jedes Mitglied der VCS ist berechtigt einen Antrag auf Ausschluss zu stellen.
  5. Das Mitglied ist zehn Tage vor der Generalversammlung über den Ausschlussantrag durch einen eingeschriebenen Brief zu informieren.

Art. 8 Mitgliederbeitrag

  1. Die Mitgliederbeiträge der ordentlichen Mitglieder und somit VSETH-Mitglieder werden ausschliesslich vom VSETH festgelegt und erhoben.
  2. Der Mitgliederbeitrag der Passivmitglieder beträgt 10 CHF pro Semester und wird direkt an die VCS bezahlt.
  3. Auf Ehrenmitglieder wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.

III Finanzen

Art. 9 Mittel

  1. Die Einnahmen der VCS bestehen grundsätzlich aus den ihr vom VSETH zugewiesenen Mitteln, den Mitgliederbeiträgen der Passivmitglieder und den Zinsen auf das Vereinsvermögen.
  2. Die VCS kann sich weitere Einnahmequellen erschliessen. Als solche gelten unter anderem Gönnerbeiträge, Überschüsse aus Dienstleistungen und durchgeführten Veranstaltungen sowie Sponsorenbeiträge.

Art. 10 Fonds

  1. Fonds haben die Aufgabe, finanzielle Mittel für einen spezifischen Zweck bereitzustellen.
  2. Fonds werden durch die Generalversammlung eröffnet und aufgelöst.
  3. Mit der Eröffnung eines Fonds beschliesst die Generalversammlung ein Fondsreglement. Dieses regelt mindestens folgende Punkte:
    • Verwendungszweck
    • Zuständiges Gremium
    • Auflösung
  4. Alle existierenden Fondsreglemente sind Bestandteil des Reglements des zuständigen Gremiums und sind im Appendix des Reglements aufzuführen.

Art. 11 Haftung

  1. Für Verbindlichkeiten der VCS haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den Mitgliederbeitrag beschränkt.

IV Organe

Art. 12 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsrevisoren
    • die Kommissionen
    • die Vertretungen in anderen Organisationen
    • die Fachvereinszeitschrift (Exsikkator)
    • die Semestersprechenden
  2. Die Generalversammlung ist das höchste Organ der VCS.

Art. 13 Ordentliche Generalversammlung

  1. Jedes Semester muss eine ordentliche Generalversammlung vom Vorstand einberufen werden. Sie muss spätestens sieben Tage vor Semesterende stattfinden.
  2. Ordentliche Generalversammlungen müssen mindestens sieben Tage im Voraus durch geeignete Bekanntmachung angekündigt werden.

Art. 14 Ausserordentliche Generalversammlung

  1. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn 20 % aller Mitglieder, die Mehrheit des Vorstandes oder der Fachvereinsrat (FR) dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich beim Vorstand beantragt oder eine vorgehende Generalversammlung dieses beschliesst. Sie ist auch einzuberufen, wenn das Präsidium oder die Quästur vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet oder die Ausgaben das Budget absehbar um mehr als 6000 CHF überschreiten und keine kompensierenden Einnahmen vorhanden sind.
  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung besitzt die selben Rechte wie eine ordentliche Generalversammlung.
  3. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen mindestens vierzehn Tage im Voraus durch geeignete Bekanntmachung angekündigt werden.
  4. Eine ausserordentliche Generalversammlung sollte nach Möglichkeit während des Semesters abgehalten werden.

Art. 15 Einberufung und Abhaltung der Generalversammlung

  1. Die Bekanntmachung muss allen Mitgliedern per E-Mail oder Brief zugesandt werden. Sie beinhaltet die zu behandelnden Geschäfte und die nötigen Hintergrundinformationen. Dies beinhaltet mindestens die Tätigkeitsberichte des Vorstands, das Protokoll der letzten Generalversammlung, allfällige Statutenänderungen, sowie an der ordentlichen Generalversammlung des Frühjahrssemesters die Rechnung der vergangenen Rechnungsperiode und an der ordentlichen Generalversammlung des Herbstsemesters das Budget der kommenden Rechnungsperiode.
  2. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  3. Nichtmitglieder dürfen der Generalversammlung als Gäste beiwohnen, sie haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Das Präsidium leitet die Generalversammlung. Es kann im Verhinderungsfall einen Stellvertreter bestimmen. Auf Beschluss des Vorstandes, kann eine externe Sitzungsleitung vorschlagen werden. Die neue Sitzungsleitung muss von der Generalversammlung zu Beginn der Sitzung bestätigt werden.
  5. Der Vorstand ist mit Ausnahme des Präsidiums stimm- und wahlberechtigt.
  6. Es wird ein Protokoll geführt, das bis zur nächsten Generalversammlung veröffentlicht wird. Es muss von der nächsten Generalversammlung genehmigt und vom Präsidium und den Protokollierenden unterzeichnet werden. Die genehmigten Protokolle sind für die Mitglieder zugänglich und werden dem VSETH und der GPK zugestellt.

Art. 16 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet grundsätzlich das einfache Mehr, sofern die Statuten keinen anderen Modus vorsehen.
  2. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird. Sind bei Wahlen mehr Kandidierende als Sitze vorhanden, so hat die Wahl in der Regel schriftlich zu erfolgen.
  3. Es ist in keinem Fall möglich, das Stimm- und Wahlrecht auf eine andere Person zu übertragen.
  4. Entspricht bei einer Wahl oder Abstimmung die Anzahl der abgegebenen Stimmen nicht jener der Anzahl an Wahl-, resp. Stimmberechtigten, so muss die Wahl oder die Abstimmung nicht wiederholt werden unter der Voraussetzung, dass die Differenz keinen Einfluss auf das Wahl-, resp. Abstimmungsergebnis hat.
  5. Bei folgenden Geschäften ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
    • Statutenänderungen
    • Wahl eines Ehrenmitglieds
    • Ausschluss von Ehren- und Passivmitgliedern
  6. Es gelten die Wahl- und Abstimmungsverfahren gemäss Reglement über die Verfahren der Mitwirkung und das Öffentlichkeitsprinzip im VSETH.

Art. 17 Berechnung von Mehrheiten

  1. Wird nur das einfache Mehr verlangt, so entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium der VCS den Stichentscheid.
  2. Das absolute Mehr berechnet sich aus der nächsthöheren ganzen Zahl der durch zwei geteilten Anzahl stimmberechtigter Anwesender.
  3. Das Zweidrittelmehr ist die aufgerundete ganze Zahl von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden.
  4. Sehen die Statuten ein einfaches Mehr vor, werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt. Ist ein absolutes oder Zweidrittelmehr vorgesehen, so gelten in Abstimmungen Enthaltungen sowie ungültige Stimmen als Nein-Stimmen, in Wahlen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung des Mehres jedoch nicht gezählt.

Art. 18 Geschäfte

  1. Die ordentliche Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes und ausserdem über alle Belange, welche nicht explizit anderen Organen übertragen sind. Die ordentliche Generalversammlung des Frühjahrssemesters entscheidet über die Genehmigung der Rechnung der vergangenen Rechnungsperiode. Die ordentliche Generalversammlung des Herbstsemesters entscheidet über die Genehmigung des Budgets der nächsten Rechnungsperiode. Änderungen des Budgets können jedoch von jeder Generalversammlung beschlossen werden.
  2. Anträge von mehr als 500 CHF und Statutenänderungen müssen mindestens vierzehn Tage vor der ordentlichen Generalversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt und begründet werden. Sonstige Anträge können mündlich an der ordentlichen Generalversammlung vorgetragen werden. Über jeden Antrag wird abgestimmt.
  3. Die Entscheidungen der Generalversammlung sind für alle Vereinsmitglieder, insbesondere den Vorstand, bindend.
  4. Die ordentliche Generalversammlung wählt den Vorstand für ein Semester. Die ordentliche Generalversammlung des Frühjahrssemesters wählt die Rechnungsrevisoren für eine Abrechnungsperiode. Wiederwahl ist möglich.
  5. Das Präsidium und die Quästur werden einzeln von der Generalversammlung gewählt. Der restliche Vorstand und das Vizepräsidium werden in corpore gewählt, es sei denn, die Generalversammlung beschliesst einen anderen Wahlmodus.
  6. Nachwahlen an ausserordentlichen Generalversammlungen sind möglich.
  7. Der Vorstand hat das Recht, zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen provisorisch Vorstandsmitglieder aufzunehmen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand und müssen sich spätestens an der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Wahl stellen.

V Vorstand

Art. 19 Mitglieder

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Es müssen die Ämter Präsidium, Quästur und Hochschulpolitik von mindestens je einem Vorstandsmitglied besetzt sein.
  2. Folgende Vorstandsposten müssen von verschiedenen Personen besetzt sein:
    • Präsidium
    • Vizepräsidium
    • Quästur
  3. Im Weiteren sind folgende Personen stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes, falls die Posten besetzt sind:
    • Die Präsidien der einzelnen Kommissionen, mit Ausnahme der Chemtogether-Kommission
    • Die Protokollführung
  4. Der Vorstand besteht aus maximal dreizehn stimmberechtigten Personen.
  5. Vorstandsmitglieder können in Abwesenheit gewählt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.
  6. Der Vorstand wird an jeder ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt.
  7. Der Vorstand kann für seine Arbeit freie Mitarbeitende ohne Stimmrecht hinzuziehen.

Art. 20 Aufgaben

  1. Der Vorstand ist im Sinne des Vereinszwecks tätig.
  2. Er leitet als Exekutive den Verein, führt die Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung.
  3. Er stellt den Mitgliedern der VCS ein Informationsorgan zur Verfügung.
  4. Er sorgt für eine satzungsgemässe Einberufung, Bekanntmachung und Durchführung der Generalversammlung sowie die Durchführung von Urabstimmungen.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an den Generalversammlungen teilzunehmen und über seine Aktivitäten zu berichten. Im Verhinderungsfall kann ein anderes Vorstandsmitglied diesen Bericht stellvertretend vortragen.

Art. 21 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand trifft sich während des Semesters so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro Monat.
  2. Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidium.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung sind die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nötig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und über seine Aktivitäten zu berichten.
  6. Die Sitzungen des Vorstands sind für Mitglieder zugänglich. Die Termine werden auf der Homepage der VCS bekannt gegeben. Die Sitzungsleitung darf Gäste einladen.
  7. Auf Antrag von einem oder mehreren Vorstandsmitglieder können die stimmenlosen Beisitzer von einzelnen vertraulichen Traktanden der Vorstandsitzungen ausgeschlossen werden.
  8. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstand genehmigt werden muss. Die genehmigten Protokolle sind für Mitglieder zugänglich und werden dem VSETH und der GPK zugestellt.

Art. 22 Schriftliche Beschlussverfahren

  1. Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich oder muss diese Angelegenheit vor Abhaltung der nächsten Vorstandssitzung erfolgen, so kann das Präsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied die Zustimmung des Vorstandes auf schriftlichem Weg einholen.
  2. Bei einem schriftlichen Beschlussverfahren entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
  3. Ein schriftliches Beschlussverfahren behält lediglich dann seine Gültigkeit, wenn mindestens 75 % der Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.
  4. Schriftliche Beschlussverfahren dauern mindestens 24 Stunden. Erfordert die Angelegenheit eine schnellere Behandlung, so kann das Präsidium diese Mindestdauer aufheben.
  5. Werden im Rahmen des Beschlussverfahrens Ausgaben von mehr als 100 CHF gesprochen, so muss für einen gültigen Beschluss eine Antwort der Quästur erfolgt sein.
  6. Widerspricht mindestens ein Vorstandsmitglied der Durchführung als schriftliches Beschlussverfahren, so muss die Angelegenheit mündlich behandelt werden.
  7. Schriftliche Beschlüsse sind bei der folgenden Vorstandssitzung im Protokoll aufzulisten.

Art. 23 Konstituierung

  1. Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt seine Aufgabenteilung intern.
  2. Die Amtsübergabe findet an der ersten Vorstandssitzung nach einer Generalversammlung statt. Die Quästur übergibt ihr Amt erst am Ende des laufenden Quartals.
  3. In Abwesenheit des Präsidiums übernimmt das Vizepräsidium alle Rechte und Pflichten des Präsidiums.

Art. 24 Finanzen und Zeichnungsberechtigungen

  1. Die Quästur erstellt den Budgetvorschlag sowie den Jahresabschluss und bespricht den Budgetvorschlag sowie den Jahresabschluss vor der jeweils zuständigen Generalversammlung mit dem Vorstand.
  2. Das auf der Generalversammlung beschlossene Budget ist grundsätzlich bindend. Der Vorstand verfügt über dievon der Generalversammlung beschlossenen Budgetposten im Sinne des Vereinszwecks gemäss den Bestimmungen in Art. 9 bis 11.

    1. Für Projekte, deren Verträge Ausgaben (Aufwand) von bis zu 700 CHF innerhalb eines Budgetpostens auslösen, entscheidet und verfügt grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied innerhalb seines Ressorts. Sind solche Ausgaben ressortübergreifend, entscheiden und verfügen die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Über Verträge, die höhere Ausgaben pro Projekt innerhalb eines Budgetpostens auslösen, sowie solche, die ein Vorstandsmitglied dem Vorstand zur Entscheidung unterbreitet, entscheidet der Gesamtvorstand und verfügt daraufhin das zuständige Vorstandsmitglied.
    2. Über Verträge, die Ausgaben auslösen, die den dafür vorgesehenen Budgetposten überschreiten, entscheidet der Gesamtvorstand bis zu einer Überschreitung von 50 % des Budgetpostens oder – falls mehr – bis zu 1000 CHF und verfügt daraufhin das zuständige Vorstandsmitglied. Über darüber hinausgehende Budgetüberschreitungen entscheidet eine Generalversammlung.
    3. Über Verträge, die Ausgaben auslösen, die nicht von einem Budgetposten erfasst werden, entscheidet bis zu einem Einzelbetrag von maximal 1000 CHF pro Projekt der Gesamtvorstand und verfügt daraufhin das zuständige Vorstandsmitglied. Unter Anwesenheit der Quästur und bei zu erwartenden Kompensationseinnahmen kann die Obergrenze auf einen Betrag von 5000 CHF pro Projekt angehoben werden.
  3. Über alle vorhersehbaren Ausgaben oberhalb von 100 CHF pro Projekt ist die Quästur vorab zu informieren.
  4. Die Finanzen der VCS werden auf einem oder mehreren separaten Konten geführt.
  5. Für jedes Ereignis mit Einnahmen und Ausgaben ist der Quästur eine ausführliche Abrechnung zu erstellen.
  6. Sowohl die Quästur als auch das Präsidium der VCS besitzen für alle Konten die Berechtigung zur Einzelunterschrift. Im Falle der Verhinderung der Quästur wird diese durch das Präsidium vertreten.
  7. In allen sonstigen Fällen wird der Verein durch das Präsidium allein oder durch die Quästur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach Aussen hin juristisch vertreten.
  8. Töpfe im Budget der VCS
    1. Der VCS-Vorstand kann Ausgaben, welche nicht unter einen Budgetposten fallen, aus Töpfen tätigen. Diese müssen mit dem Zweck der VCS vereinbar sein.
    2. Die Definition der Töpfe und deren Gesamthöhe werden im jährlichen Budget festgelegt.
    3. Ein Antrag auf Unterstützung besteht aus einer detaillierten Beschreibung sowie einer Kostenaufschlüsslung, welche dem Vorstand vorgelegt werden muss.
    4. Es werden pro Antrag maximal 500 CHF vergeben.
    5. Über den Antrag wird im Vorstand abgestimmt, sobald eine detaillierte Beschreibung sowie die Kostenaufschlüsslung vorliegen.
    6. Eine Liste der genehmigten Anträge mit den beantragten Summen ist der GV bei der Genehmigung der Rechnung vorzulegen.
    7. Events, welche aus Töpfen (mit-)finanziert werden, müssen grundsätzlich für jedes VCS-Mitglied zugänglich sein.

Art. 25 Entschädigung

  1. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Es gibt keine finanzielle Entschädigung. Abschiedsgeschenke an Vorstandsmitglieder sind eine Ausnahme und im Rahmen des Budgets zulässig.
  2. Der Vorstand kann Vorstandsmitgliedern Spesen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes stehen, erstatten. Diese Spesen sind zu belegen.

VI Kommissionen

Art. 26 Grundlage

  1. Die Generalversammlung kann Kommissionen bestellen und wieder auflösen. Sie legt für jede einzelne deren Rechte und Pflichten fest.
  2. Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten seiner Kommissionen.

Art. 27 Kommissionsreglement

  1. Das Kommissionsreglement regelt Organisation und Tätigkeit der Kommission.
  2. Das Kommissionsreglement wird durch die Generalversammlung verabschiedet.
  3. Die Statuten sind dem Kommissionsreglement übergeordnet. Das Reglement darf nicht in Widerspruch zu diesen Statuten stehen.

Art. 28 Mitglieder

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder. Ausnahmen und Ausschluss obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Die Kommissionspräsidien sind durch die Generalversammlung zu bestimmen. Ihre Amtszeit erstreckt sich, mit Ausnahme der Chemtogether-Kommission, bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Für die Chemtogether-Kommission wird zusätzlich zum Präsidium auch die Quästur an der Generalversammlung gewählt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder steht zumindest ein digitales Formular zur Verfügung.

Art. 29 Organisation

  1. Die Kommission lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  2. Die Kommissionspräsidien legen an der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 30 Finanzen

  1. Die Chemtogether-Kommission hat eine eigene Rechnungsführung. Die Rechnungsführungen der anderen Kommissionen obliegen der Quästur der VCS.
  2. Die Beiträge der VCS werden im Budget festgelegt.
  3. Die Rechnungen aller Kommissionen sind Bestandteil der Rechnung der VCS und werden durch die Revisoren geprüft.

VII Rechnungsrevisoren

Art. 31 Zusammensetzung

  1. Die Revisorengruppe besteht aus mindestens zwei Personen. Vorstandsmitglieder sowie Präsidium und Quästur der Chemtogetherkommission können der Revisorengruppe nicht angehören.

Art. 32 Aufgabe

  1. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und seiner Kommissionen unabhängig und neutral.
  2. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen bei korrekter Geschäftsführung Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

VIII Vertretungen in anderen Organisationen

Art. 33 Vertretungen

  1. Der Verein kann in andere Organisationen Vertreter abordnen, die dort seine Interessen wahren.

Art. 34 Vertretungen im D-CHAB

  1. Die Generalversammlung wählt die studentischen Vetretungen folgender Gremien:
    • Departementskonferenz D-CHAB (DK)
    • Unterrichtskommission für die Studiengänge Chemie, Chemie- und Bioingenieurwissenschaften, Biochemie – Chemische Biologie (UK-C)
    • Unterrichtskommission für den Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften (UK-N)

    1. Die Generalversammlung wählt sowohl für die DK, wie auch für die UK-C und die UK-N sechs Vertretungen. Sämtliche restliche Kandidierenden werden als Stellvertreter geführt.
    2. Weitere Stellvertreter können vom Präsidium der Hochschulpolitischen Kommission der VCS in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden.
    3. Sowohl in der DK wie auch in der UK-C und der UK-N müssen jeweils mindestens zwei Vertretungen von Vorstandsmitgliedern besetzt sein.
    4. Sofern die Kandidierendenlisten es erlauben, muss jeder an der jeweiligen UK vertretene Studiengang durch einen Studierenden dieses Studiengangs repräsentiert werden.
  2. Der Vertreter der Studierenden des D-CHAB in der Bibliothekskommission gemäss Art. 5 des Reglements für das ETH Informationszentrum Chemie Biologie Pharmazie ist ex officio das Präsidium der VCS gemeinsam mit einem Vertreter des APVs.
  3. Der Vertreter der Studierenden in der Notenkonferenz gemäss Art. 14.2 der Geschäftsordnung des D-CHAB ist ex officio das Präsidium der VCS. Vertretung ist im Verhinderungsfall möglich.

Art. 35 Vertretungen im VSETH

  1. Die VCS entsendet Vertreter in den Mitgliederrat (MR) und in den Fachvereinsrat (FR) des VSETH gemäss Abs. 17.1 der VSETH-Statuten und Art. 1 des Gremienreglements über den Fachvereinsrat.
  2. Ein Vorstand für Hochschulpolitik sowie entweder das Präsidium der VCS oder ein anderes ordentliches Vorstandsmitglied, welches an der GV für die Vertretung im FR gewählt wurde, teilen die Ämter des Delegierten und Stellvertreters im FR untereinander auf.
  3. Die restlichen der VCS zugeteilten Sitze des MR werden von der ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Kandidierende, welche nicht zu Delegierten des MR gewählt wurden, werden als Ersatzdelegierte geführt.
  4. Weitere Ersatzdelegierte können vom Präsidium der Hochschulpolitischen Kommission der VCS in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden.

Art. 36 Berichterstattung

  1. Die Vertretungen sind verpflichtet, dem Vorstand Bericht zu erstatten.
  2. Mindestens ein Mitglied jeder Vertretung nimmt an den Generalversammlungen teil. Vertretung ist im Verhinderungsfall möglich.

IX Semestersprechende

Art. 37 Wahlen der Semestersprechenden

  1. Die Semestersprechenden werden an der Generalversammlung der VCS für ein Semester gewählt. Pro Lerneinheit und Bachelorjahr können zwei Semestersprechende gewählt werden. Für die Masterstudiengänge kann ein Semestersprechender gewählt werden. Vakanzen sind möglich, aber insbesondere im ersten Bachelorjahr zu vermeiden. Wählbar sind alle eingeschriebenen Studierende im jeweiligen Fach.

Art. 38 Aufgaben der Semestersprechenden

  1. Semestersprechende vertreten die Interessen der Studierenden in der jeweiligen Lerneinheit gegenüber den Dozierenden. Sie bleiben im Austausch mit den VCS-Vorständen im Ressort Hochschulpolitik, und informieren diese bei wichtigen Ereignissen.

X Schlussbestimmungen

Art. 39 Statuten

  1. Zur Revision der Statuten sind zwei Drittel aller Stimmen der an einer Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
  2. Eine Ausnahme bilden Abs. 39.1 und 40.1, für die eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder notwendig ist.

Art. 40 Vereinsauflösung

  1. Für die Auflösung der VCS sind die Stimmen von zwei Drittel aller Mitglieder notwendig. Der Antrag auf eine Urabstimmung über die Auflösung der VCS muss von mindestens 10 % aller Mitglieder unterzeichnet sein.
  2. Bei Auflösung der VCS wird das Vermögen dem VSETH zu treuen Händen übergeben, bis sich eine Vereinigung oder Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen bildet.

Art. 41 Inkraftsetzung

  1. Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 26. Februar 2025 und treten ab dem 10. April 2025 in Kraft.

Kommissionsreglemente

I Reglement der Hochschulpolitikkommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Hochschulpolitikkommission», abgekürzt «HoPoKo», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die HoPoKo ist die Diskussionsplattform für alle hochschulpolitischen Themen. Sie soll wichtige hochschulpolitische Fragestellungen und ihre Lösungsansätze diskutieren und in den jeweiligen Institutionen einbringen.
  2. Sie vertritt die VCS und alle Studierenden der Studiengänge Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinäre Naturwissenschaften gegenüber dem Departement und anderen hochschulpolitischen Gremien nach Art. 34 und 35 der VCS-Statuten. Ausgenommen ist dabei die Notenkonferenz nach Abs. 34.4.
  3. Sie dient als Rekrutierungsplattform für Delegierte der verschiedenen hochschulpolitischen Gremien. Die Delegiertenarbeit steht nur den ordentlichen Mitgliedern der VCS offen.
  4. Das HoPoKo-Präsidium führt idealerweise vor der DK, der UK-C, der UK-N und dem MR für die Delegierten und Stellvertretenden eine Vorbesprechung der Traktanden durch.
  5. Die HoPoKo führt einen intellektuellen hochschulpolitischen Austausch idealerweise mit der KofiB durch.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschluss obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Präsidium der HoPoKo sind die HoPo-C- und HoPo-N-Vorstandsmitglieder. Sie werden an der Generalversammlung von allen Mitgliedern gewählt. Es ist wünschenswert, dass das HoPo-C-Vorstandsmitglied möglichst ein Studierender der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie oder Chemieingenieurswissenschaften und das HoPo-N-Vorstandsmitglied möglichst ein Studierender der Interdisziplinären Naturwissenschaften ist.
  3. Von der GV gewählte Delegierte und deren Stellvertreter nach Art. 34 und 35 sind automatisch Mitglieder der HoPoKo.
  4. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Das HoPoKo-Präsidium regelt seine Aufgabenverteilung intern.
  2. Die HoPoKo lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  3. Die HoPoKo informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  4. Das HoPoKo-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der HoPoKo verfügt, falls vorhanden, über den Budgetposten «Kommissionsspesen des VCS-Budgets». Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die HoPoKo führt für jeden Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen für Ausgaben der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 4. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

II Reglement der Party- und Kulturkommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Party- und Kulturkomission», abgekürzt «PKK», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die PKK unterstützt das Präsidium der PKK bei der Organisation und Durchführung von Parties und kulturellen Veranstaltungen.
  2. Die PKK organisiert Veranstaltungen, die einen Austausch zwischen den Studierenden der verschiedenen Jahrgänge als Zielsetzung haben und den studentischen Alltag auflockern sollten. Einmal pro Semester findet eine Veranstaltung anschliessend an die ordentliche Generalversammlung statt.
  3. Der VCS-Vorstand kann in Absprache mit der PKK dieser weitere Parties und kulturelle Veranstaltungen zur Organisation überlassen.
  4. Die PKK kann bereits geplante Parties und kulturelle Veranstaltungen nur nach Rücksprache mit dem VCS-Vorstand nicht durchführen.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschluss obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Kommissionspräsidium wird durch die Generalversammlung der VCS gewählt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die Party- und Kulturkommission trifft sich mindestens einmal im Semester, um die Events des Semesters zu planen.
  2. Die PKK lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  3. Die PKK informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Parties und kulturelle Veranstaltungen im Voraus.
  4. Das PKK-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der PKK verfügt über die Budgetposten aller der PKK zur Organisation und Durchführung überlassenen Anlässe sowie Kommissionsspesen des VCS-Budgets. Die PKK ist an dieses Budget gebunden. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die PKK legt für jede Party oder kulturelle Veranstaltung vorgängig ein Budget fest und bespricht dieses mit dem VCS-Vorstand.
  4. Die PKK führt selbst für jede Party und kulturelle Veranstaltung sowie jeden weiteren Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach den Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

III Reglement der BAM-Kommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Basis-, Bachelor-, und Masterprüfungskommission», abgekürzt «BAMK», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die BAMK unterstützt das Präsidium der BAMK bei der Organisation und Durchführung von Kursen zur Prüfungsvorbereitung, der Veranstaltung von Informationsveranstaltungen zu Wahlfächern und Semesterarbeiten und bei der Wartung der Prüfungssammlung der VCS.
  2. Die BAMK sammelt während und nach den Prüfungssessionen die jeweiligen Prüfungen und Zusammenfassungen der Basis-, Bachelor- und Masterprüfungen der durch die VCS vertretenen Studiengänge ein.
  3. Die BAMK veranstaltet vor jeder Sommerprüfungssession Prüfungsvorbereitungskurse, soweit diese durchführbar sind. Weitere Kurse können durchgeführt werden.
  4. Die BAMK kann die Prüfungsvorbereitungskurse nur nach Rücksprache mit dem VCS-Vorstand nicht durchführen.
  5. Das Präsidium der BAMK ist für die Organisation der Lernräume in den Lernphasen der Frühlings- und Herbstsemester verantwortlich. Die Lernraumverantwortlichen werden an der Generalversammlung bestimmt.
  6. Die BAMK akzeptiert Protokolle von mündlichen Prüfungen nur computergeschrieben.
  7. Das Präsidium der BAMK organisiert zusammen mit dem Präsidium der InKo und dem Präsidium der ITKo der VCS einen Zusammenfassungspreis zur Auszeichnung der besten Zusammenfassungen.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschluss obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Präsidium wird durch die Generalversammlung der VCS gewählt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die BAMK lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  2. Die BAMK informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Prüfungsvorbereitungskurse im Voraus.
  3. Das BAMK-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der BAMK verfügt über alle der BAMK überlassenen Budgetposten sowie Kommissionsspesen des VCS-Budgets. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die BAMK sorgt dafür, dass die Kurse selbsttragend sind.
  4. Die BAMK führt für jeden Prüfungsvorbereitungskurs sowie jeden weiteren Anlass eine detaillierte Einnahmenund Ausgabenliste (nach den Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen für Ausgaben der VCS-Quästur übergibt.
  5. Die BAMK bezahlt pro Prüfungsprotokoll einer mündlichen Prüfung 10 CHF an die geprüfte Person. Je nach Qualität des Protokolls können bis zu 20 CHF zusätzlich ausbezahlt werden. Die Ausbezahlung der zusätzlichen Vergütung liegt im Ermessensspielraum des Kommissionspräsidiums.
  6. Die BAMK bezahlt pro gelöster schriftlicher Prüfung, die noch nicht online verfügbar ist, 10 CHF an den Prüfling. Je nach Qualität der Lösung können bis zu 20 CHF zusätzlich ausbezahlt werden. Die Ausbezahlung der zusätzlichen Vergütung liegt im Ermessensspielraum des Kommissionspräsidiums.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

IV Reglement der Kommission für internationale Beziehungen

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Kommission für internationale Beziehungen», abgekürzt «KofiB», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die Kommission für internationale Beziehungen unterstützt das Vorstandsmitglied mit dem Tätigkeitsbereich «Studentisches» bei der Organisation und Durchführung des Austauschprogramms der VCS mit Sigma, dem niederländischen Fachverein der Chemiestudierenden an der Universität Nijmegen.
  2. Die Kommission für internationale Beziehungen organisiert jährlich abwechselnd entweder den Aufenthalt und das Programm der niederländischen Studierenden in Zürich oder die Fahrt der VCS Mitglieder nach Nijmegen.
  3. Sollte der Jahresrhytmus des Austausches unterbrochen werden, beruft das Kommissionspräsidium eine Sitzung mit dem Präsidium des «Exchange Committee» der Sigma ein, um eine einvernehmliche Fortsetzung zu arrangieren.
  4. Die Kommission für internationale Beziehungen bemüht sich das Austauschprogramm mit der Imperial Chem Eng Society des Imperial College London zusammen mit der genannten Fachvereinigung weiter durchzuführen.
  5. Die Kommission für internationale Beziehungen bemüht sich in Absprache mit Fachschaften anderer Universitäten regelmässige Austausche durchzuführen.
  6. Die Kommission für internationale Beziehungen baut Kontakt zu Fachschaften anderer Universitäten auf und ermöglicht, unter anderem in der Form von online durchgeführten Events, dass sich die Studierenden der Universitäten kennenlernen. Falls es sich dabei um einen hochschulpolitischen Austausch handelt, führt die KofiB diesen idealerweise mit der HoPoKo durch.
  7. Die Kommission für internationale Beziehungen führt alle Firmenbesuche, die in Bezug mit Austauschen in Zürich stehen, in Zusammenarbeit mit der Industriekommission der VCS durch.
  8. Die Kommission für internationale Beziehungen führt alle Feste und kulturelle Anlässe, die in Bezug mit Austauschen in Zürich stehen, in Zusammenarbeit mit der PKK der VCS durch.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkende Personen. Ausnahmen und Ausschlüsse obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Vorstandsmitglied mit dem Tätigkeitsbereich «Studentisches» ist automatisch auch das Präsidium der KofiB und wird durch die Generalversammlung der VCS gewählt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die Kommission für internationale Beziehungen trifft sich vor jedem Austausch, den sie durchführt, mindestens einmal, um diesen zu planen.
  2. Die Kommission für internationale Beziehungen lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  3. Die Kommission für internationale Beziehungen informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  4. Das Präsidium der Kommission für internationale Beziehungen legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Präsidium der Kommission für internationale Beziehungen verfügt über alle der KofiB überlassenen Budgetposten sowie Kommissionsspesen des VCS-Budgets. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die Kommission für internationale Beziehungen führt für jeden Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach den Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

V Reglement der Redaktionskommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Redaktionskommission», abgekürzt «ReKo», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die ReKo erstellt und distributiert das Informationsorgan der VCS im Namen des Vorstands der VCS. Es soll Belange der VCS ihren Mitgliedern mitteilen und informierend wirken.
  2. Die ReKo verpflichtet sich zu diesem Zweck, mindestens zwei Mal im Semester eine Fachvereinszeitschrift zu publizieren und den Mitgliedern der VCS zugänglich zu machen. Der Vorstand der VCS stimmt vor der Veröffentlichung einer Fachvereinszeitschrift über die von der ReKo vorgeschlagene Version ab und stellt dadurch sicher, dass der genannte Inhalt im Sinne der Mitglieder der VCS ist. Falls der Vorstand beschliesst, eine Version nicht zu veröffentlichen, muss er bei der nächsten Generalversammlung eine begründete Erklärung abgeben, warum ein Vetorecht eingesetzt wurde.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschlüsse obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Kommissionspräsidium der ReKo ist die Redaktion des Informationsorgans der VCS. Es wird an der Generalversammlung von allen Mitgliedern gewählt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die ReKo trifft sich mindestens zweimal im Semester, um die Herausgabe des Exsikkators zu planen.
  2. Die ReKo lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  3. Die ReKo informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  4. Das ReKo-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der ReKo verfügt über alle der ReKo überlassenen Budgetposten sowie Kommissionsspesen des VCS-Budgets. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die ReKo führt für jeden Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen für Ausgaben der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

VI Reglement der Industriekommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Industriekommission», abgekürzt «InKo», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die InKo fördert den Kontakt zwischen den Studierenden und der Industrie.
  2. Die InKo kümmert sich um Belange des Sponsorings zu Gunsten der Vereinsaktivitäten.
  3. Die InKo ist verantwortlich für die Durchführung von Exkursionen.
  4. Das Präsidium der InKo stellt die Kommunikation zwischen Chemtogether und der VCS sicher.
  5. Die InKo hilft bei der Organisation und Durchführung der Kontaktmesse Chemtogether. Das Präsidium der InKo ist verantwortlich für die Kommunikation zwischen dem VCS-Vorstand und der Chemtogether.
  6. Die InKo unterstützt die Chefredaktion des Informationsorgans der VCS bezüglich Sponsoring und Inseratsvermittlung.
  7. Das Präsidium der InKo organisiert zusammen mit dem Präsidium der BAMK und dem Präsidium der ITKo einen Zusammenfassungspreis zur Auszeichnung der besten Zusammenfassungen.
  8. Die InKo unterstützt die KofiB bei allen Firmenbesuchen, die in Bezug mit Austauschen in Zürich stehen.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschluss obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Kommissionspräsidium wird durch die Generalversammlung der VCS gewählt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die InKo lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  2. Die InKo informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  3. Das InKo-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der InKo verfügt über alle der InKo überlassenen Budgetposten sowie Kommissionsspesen des VCS-Budgets. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die InKo führt für jeden Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach den Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

VII Reglement der IT-Kommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «IT-Kommission», abgekürzt «ITKo», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die ITKo sorgt für die Aufrechterhaltung und Aktualität der Website der VCS sowie der informatischen Infrastruktur der VCS.
  2. Die ITKo sorgt für die Schulung und Unterstützung der Vorstandsmitglieder der VCS im Umgang mit der Website.
  3. Die ITKo hält sämtliche E-Mail-Verteilerlisten der VCS aktuell.
  4. Die ITKo unterstützt das Präsidium der BAMK bei der technologischen Abwicklung der Prüfungsvorbereitungskurse.
  5. Das Präsidium der ITKo organisiert zusammen mit den Präsidien der BAMK und InKo einen Zusammenfassungspreis zur Auszeichnung der besten Zusammenfassungen.

Art. 3 Mitgliedschaft und Vorstand

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschlüsse obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Der Kommissionsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern der VCS. Es müssen die Ämter Kommisionspräsidium, Vizepräsidium und Vertretung der Chemtogether-Kommission besetzt sein, wobei alle drei OIV-Rechte für die VCS inne haben.
  3. Das Kommissionspräsidium wird durch die Generalversammlung der VCS gewählt, ist ex officio das IT-Vorstandsmitglied der VCS und bestimmt das Vizepräsidium.
  4. Die Vertretung der Chemtogether-Kommission ist ex officio der Webmaster des Chemtogether-OKs.
  5. Weitere Kommissionsvorstände werden vom Präsidium ernannt.

Art. 4 Organisation

  1. Die ITKo lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  2. Die ITKo informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  3. Das ITKo-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
  4. Das ITKo-Präsidium ernennt an der ersten Sitzung der ITKo einen Stellvertretenden, welcher ebenfalls OIV ist.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der ITKo verfügt, falls vorhanden, über den Budgetposten «Kommissionsspesen» des VCS-Budgets. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die ITKo führt für jeden Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach den Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 26. Februar 2025 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

VIII Reglement der Nachhaltigkeitskommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Nachhaltigkeitskommission», abgekürzt «NaKo», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die NaKo ist die Diskussionsplattform der VCS für Themen der Nachhaltigkeit in Bezug auf das D-CHAB, die Studierenden am D-CHAB und die VCS.
  2. Im Interesse der Mitglieder der VCS setzt sich die NaKo, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an der ETH, dafür ein, Nachhaltigkeit und nachhaltiges Handeln am D-CHAB zu fördern sowie Bewusstsein für nachhaltiges Handeln zu schaffen.
  3. Ziele und Anliegen sowie anstehende Projekte der NaKo werden durch ein Positionspapier festgelegt, welches mindestens zu Beginn eines neuen Herbstsemesters revidiert wird. Der Vorstand der VCS stimmt nach jeder Revision des Positionspapiers über das Positionspapier ab und stellt dadurch sicher, dass die genannten Ziele, Anliegen und Projekte im Sinne der Mitglieder der VCS sind.
  4. Die NaKo unterstützt alle Organe der VCS dabei, ihre Arbeit nachhaltiger zu gestalten.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, sowie weiteren, dem Kommissionspräsidium als angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschluss obliegen dem Kommissionspräsidium.
  2. Das Kommissionspräsidium wird an der ordentlichen Generalversammlung der VCS bestimmt.
  3. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müssen zumindest anschliessend zur Generalversammlung Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die NaKo lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  2. Die NaKo informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  3. Das NaKo-Präsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur liegt bei der VCS-Quästur.
  2. Das Kommissionspräsidium der NaKo verfügt über alle der NaKo überlassenen Budgetposten sowie Kommissionsspesen des VCS-Budgets. Weitere Ausgaben sind nur in Übereinkommen mit dem VCS-Vorstand und Art. 24 der VCS-Statuten möglich.
  3. Die NaKo führt für jeden Anlass eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenliste (nach den Vorgaben der VCS-Quästur), die sie anschliessend zusammen mit allen Rechnungen und Quittungen der VCS-Quästur übergibt.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

IX Reglement der Chemtogether-Kommission

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Chemtogether-Kommission», besteht eine Kommission der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 26 bis 30 der VCS-Statuten.

Art. 2 Tätigkeit

  1. Die Chemtogether-Kommission ist zuständig für die Organisation der gleichnamigen Firmenmesse.
  2. Die Organisation umfasst
    1. die Durchführung der Chemtogether,
    2. die Erstellung der Begleitbroschüre,
    3. die Pflege der Homepage und Adressbestände.
  3. An jeder ordentlichen Generalversammlung der VCS im Frühjahr wird ein Durchführungsbericht vorgelegt.
  4. Die Quästur der Chemtogether legt dem Vorstand der VCS so bald wie möglich, jedoch spätestens bis vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung der VCS im Frühjahr, die detaillierte Rechnung des vergangenen Jahres und im Herbst das Budget des darauffolgenden Jahres vor.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Das Kommissionspräsidium entscheidet über die Kommissionsmitglieder. Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich offen für alle Mitglieder der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten, für alle Mitglieder der VAC, sowie alle dem Kommissionspräsidium angemessen wirkenden Personen. Ausnahmen und Ausschluss obliegen den Kommissionspräsidien.
  2. Das Präsidium und die Quästur der Chemtogether-Kommission werden an der ordentlichen Generalversammlung der VCS im Frühjahr bis zur Durchführung der nächsten Chemtogether gewählt. Sie sind keine stimmberechtigten Mitglieder im Vorstand der VCS. Wird das Präsidium von einer Person besetzt, so muss diese Mitglied der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten oder Mitglied der VAC nach Art. 4 der VAC-Statuten sein. Wird das Präsidium von mehr als einer Person besetzt, so muss mindestens ein Präsidiumsmitglied Mitglied der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten oder Mitglied der VAC nach Art. 4 der VAC-Statuten sein. Die Quästur muss ebenso Mitglied der VCS nach Art. 4 der VCS-Statuten oder Mitglied der VAC nach Art. 4 der VAC-Statuten sein.
  3. Im Zeitraum zwischen Durchführung der Chemtogether und der ordentlichen Generalversammlung der VCS im Frühjahr wird das Kommissionspräsidium sowie die Quästur interimistisch vom Vorstand der VCS gewählt. Diese Wahl muss an der ordentlichen Generalversammlung der VCS im Frühjahr durch die Mitglieder der VCS bestätigt werden.
  4. Das Kommissionspräsidium umfasst ebenso etwaige Co-Präsidien sowie Vizepräsidien. Sämtliche Mitglieder des Kommissionspräsidiums sind keine stimmberechtigten Mitglieder im Vorstand der VCS.
  5. Es sollten immer Mitglieder der VCS und der VAC in der Kommission vertreten sein.
  6. Zur Rekrutierung neuer Kommissionsmitglieder müussen zumindest anschliessend zur Generalversammlung der VCS Listen aufliegen.

Art. 4 Organisation

  1. Die Chemtogether lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
  2. Die Chemtogether informiert den VCS-Vorstand über alle anstehenden Aktivitäten.
  3. Das Kommissionspräsidium legt zu jeder ordentlichen Generalversammlung der VCS einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 5 Finanzen

  1. Die Quästur der Chemtogether liegt bei der Quästur der Chemtogether. Das VCS-Präsidium und die VCS-Quästur besitzen die Berechtigung mit Einzelunterschrift für das Konto der Chemtogether. Für das Chemtogether-Präsidium und die Chemtogether-Quästur gelten die Bestimmungen in Art. 6.
  2. Das Budget und die Rechnung der Chemtogether sind in das Budget und die Rechnung der VCS integriert. Das Detailbudget muss vom VCS-Vorstand genehmigt werden.
  3. Eine finanzielle Entschädigung der Helfenden und Mitglieder der Chemtogether ist nicht vorgesehen.
  4. Der Gewinn der Chemtogether geht zu 65 % an die VCS und zu 35 % an die VAC. Im Falle eines Verlustes gelten die Bestimmungen in Art. 7.

Art. 6 Zeichnungsberechtigung

  1. Zeichnungsberechtigt im Rahmen von Budget und Reglement zu Zweien für Geschäfte mit weniger als 7000 CHF Umfang und weniger als ein Jahr Laufzeit sind das Präsidium und die Quästur der Chemtogether-Kommission.
  2. Ausgenommen von Abs. 6.1 ist nur der Vertrag für den Messebau im Rahmen des Budgets.
  3. Andere Geschäfte, die über den in Art. 6.1 festgelegten Rahmen hinausgehen, dürfen in jedem Fall nur durch das VCS-Präsidium unterzeichnet werden.
  4. Die VCS haftet für Vertragsabschlüsse der Chemtogether-Kommission erst nach der Einreichung einer Kopie des Vertrages beim VCS-Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Unterzeichnenden für die vereinbarten Leistungen.
  5. Über Beträge bis 500 CHF im Rahmen des täglichen Geschäfts können das Chemtogether-Präsidium und Chemtogether-Quästur alleine verfügen.

Art. 7 Haftung

  1. Die Chemtogether bildet einen Rücklagenfonds gemäss Art. 10 der VCS-Statuten in Höhe von 20 000 CHF, der im Falle eines Verlustes ausgeschöpft wird. Im Exzess von 20 000 CHF Verlust haftet das Vereinsvermögen der VCS. Der Fonds wird beim Eröffnen durch das bestehende Vermögen der Chemtogether geöffnet. Jeglicher Gewinn der Chemtogether wird in den Rücklagenfonds einbezahlt, bis dieser 20 000 CHF beträgt. Nach Bildung des Rücklagenfonds auf dem Chemtogether-Konto, ist zusätzlicher Gewinn zu 35 % Eigentum der VAC und zu 65 % Eigentum der VCS. Das Geld bleibt dabei auf dem Chemtogether-Konto, um Tagesgeschäfte abzuwickeln. Die VAC und die VCS behalten sich das Recht vor, jederzeit ihr jeweiliges Geld vom Chemtogether-Konto einzuziehen, solange der Rücklagenfonds in Höhe von 20 000 CHF besteht und bestehen bleibt. Sollte die VCS einen Betrag vom Chemtogether-Konto einziehen, hat sie zusätzlich zur Chemtogether die VAC zu informieren und vice versa.

Art. 8 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 9. April 2025 einer Revision unterzogen und genehmigt. Es ersetzt das Reglement vom 04. Oktober 2023 und tritt ab dem 10. April 2025 in Kraft.

Art. A Appendix

  1. Es existieren folgende Fonds:
    • Chemtogether Rücklagenfonds

Fondsreglemente

I Reglement des Jubiläums-Fonds

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Jubiläums-Fonds», abgekürzt «JubiFo», besteht ein Fonds der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 10 der VCS-Statuten.

Art. 2 Verwendungszweck

  1. Die Mittel des JubiFo werden für die Organisation von VCS-Jubiläumsfeiern verwendet.
  2. Eine Jubiläumsfeier muss mindestens alle zehn Jahre stattfinden.
  3. Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen:
    1. Jegliche Ausgaben die im Zusammenhang mit der Organisation oder Durchführung der Jubiläumsfeier stehen.
    2. Kauf von Merchandise.

Art. 3 Zuständiges Gremium

  1. Der VCS-Vorstand entscheidet über die Ausschöpfung des Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks.

Art. 4 Beiträge

  1. Pro Geschäftsjahr werden mindestens 1000 CHF in den JubiFo eingezahlt.

Art. 5 Auflösung

  1. Die kompletten Inhalte des JubiFo werden für jede Jubiläumsfeier vollständig aufgelöst.
  2. Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 05. Oktober 2023 einer Revision unterzogen und genehmigt.

II Reglement des HIC-Fonds

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «HIC-Fonds der VCS», abgekürzt «HICFo», besteht ein Fonds der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 10 der VCS-Statuten.

Art. 2 Verwendungszweck

  1. Die Mittel des HICFo werden für Ausstattung potentieller Räume im HIC der VCS genutzt.
  2. Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen:
    1. Bezahlung von neuem Mobiliar
    2. Lagerung von altem Mobiliar aus der Ausstattung des HXE-Büros.
    3. Umzug von altem Mobiliar aus der Ausstattung des HXE Büros in das HIC.

Art. 3 Zuständiges Gremium

  1. Der VCS-Vorstand entscheidet über die Ausschöpfung des Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks.

Art. 4 Beiträge

  1. Pro Geschäftsjahr werden mindestens 1000 CHF in den HICFo eingezahlt.

Art. 5 Auflösung

  1. Der HIC-Fonds wird mit dem beendeten Umzug des VCS-Büros in das HIC endgültig aufgelöst.
  2. Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 05. Oktober 2023 einer Revision unterzogen und genehmigt.

III Reglement des Chemtogether-Rücklagenfonds

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Chemtogether-Rücklagenfond der VCS», abgekürzt «CTFo», besteht ein Fonds der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 10 der VCS-Statuten.

Art. 2 Verwendungszweck

  1. Die Mittel des CTFo werden für einen Ausgleich eines möglichen Verlusts der Chemtogether-Firmenmesse genutzt.
  2. Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen:
    1. Zahlung von Schulden der Chemtogehter Firmenmesse.

Art. 3 Zuständiges Gremium

  1. Das Präsidium der Chemtogether-Kommission entscheidet mit Einverständnis des VCS-Präsidenten und der VCS-Quästor über die Ausschöpfung des Fonds im Rahmen des definierte Verwendungszwecks.

Art. 4 Beiträge

  1. Jeglicher Gewinn der Chemtogether-Firmenmesse wird in den Fonds eingezahlt bis dieser 20 000 CHF beträgt.

Art. 5 Auflösung

  1. Über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Fondskapitals entscheidet die Generalversammlung der VCS.
  2. Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegenden Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 05. Oktober 2023 einer Revision unterzogen und genehmigt.

IV Reglement des Nijmegen-Austausch-Fonds

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Fonds für den Nijmengen-Austausch der VCS», abgekürzt «NiFo», besteht ein Fonds der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 10 der VCS-Statuten.

Art. 2 Verwendungszweck

  1. Die Mittel des NiFo werden für den Nijmegen-Austausch verwendet.
  2. Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen:
    1. Jegliche Ausgaben die im Zusammenhang mit der Organisation oder Durchführung des Nijmegen-Austauschs stehen.
    2. Kauf von Merchandise.

Art. 3 Zuständiges Gremium

  1. Der VCS-Vorstand entscheidet über die Ausschöpfung des Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks.

Art. 4 Beiträge

  1. In jedem Geschäftsjahr, in welchem die Sigma die VCS in Zürich besucht, werden mindestens 1500 CHF in den NiFo eingezahlt. Im Budget der VCS wird die Einzahlung formhalber mit 750 CHF pro Jahr festgelegt.

Art. 5 Auflösung

  1. Die kompletten Inhalte des NiFo werden für jeden Nijmegen-Austausch vollständig aufgelöst.
  2. Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 05. Oktober 2023 einer Revision unterzogen und genehmigt.

V Reglement des Merchandise-Fonds

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «Merchandise-Fonds der VCS», abgekürzt «MerchFo», besteht ein Fonds der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 10 der VCS-Statuten.

Art. 2 Verwendungszweck

  1. Die Mittel des MerchFo werden für die Anschaffung von Merchandise-Artikeln genutzt.

Art. 3 Zuständiges Gremium

  1. Der VCS-Vorstand entscheidet über die Ausschöpfung des Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks.

Art. 4 Beiträge

  1. Jeder Gewinn der aus dem Verkauf von Merchandise resultiert ist im MerchFo einzuzahlen.
  2. Pro Geschäftsjahr werden mindestens CHF 1000 in den MerchFo eingezahlt.

Art. 5 Auflösung

  1. Über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Fondskapitals entscheidet die Generalversammlung der VCS.
  2. Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 09.04.2025 einer Revision unterzogen und genehmigt.

VI Reglement des TA-Award-Fonds

Art. 1 Name

  1. Unter der Bezeichnung «TA-Award-Fond der VCS», abgekürzt «TAFo», besteht ein Fonds der Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich, abgekürzt VCS, im Sinne von Art. 10 der VCS-Statuten.

Art. 2 Verwendungszweck

  1. Die Mittel des TAFo werden für die Finanzierung des jährlich vergebenen Marco-Ponts-Teaching-Awards genutzt.
  2. Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen:
    1. Bezahlung eines physischen Preises.
    2. Finanzierung eines Preisgeldes.

Art. 3 Zuständiges Gremium

  1. Der VCS-Vorstand entscheidet über die Ausschöpfung des Fonds im Rahmen des definierten Verwendungszwecks.

Art. 4 Beiträge

  1. Pro Geschäftsjahr werden solange mindestens 300 CHF in den TAFo eingezahlt bis dieser eine Summe von CHF 500 erreicht.

Art. 5 Auflösung

  1. Über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Fondskapitals entscheidet die Generalversammlung der VCS.
  2. Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 6 Schlussbestimmungen

  1. Das vorliegende Reglement wurde von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am 09.04.2025 einer Revision unterzogen und genehmigt.
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