PDF-Version (Stand: 28.02.2024)Inhalt
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I. Name, Zweck
Art. 1 Name
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- Die Kommission lädt den VCS-Vorstand zu allen Sitzungen ein, erstattet ihm Bericht und stellt ihm ihre Protokolle zu.
- Die Kommissionspräsidien legen an der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
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Art.
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30 Finanzen
- Die Chemtogether-Kommission hat eine eigene Rechnungsführung. Die Rechnungsführungen der anderen Kommissionen obliegen der Quästur der VCS.
- Die Beiträge der VCS werden im Budget festgelegt.
- Die Rechnungen aller Kommissionen sind Bestandteil der Rechnung der VCS und werden durch die Revisoren geprüft.
VII. Rechnungsrevisoren
Art. 31 Rechnungsrevisoren
- Die Revisorengruppe besteht aus mindestens zwei Personen. Vorstandsmitglieder sowie Präsidium und Quästur der Chemtogetherkommission können der Revisorengruppe nicht angehören.
Art. 32 Aufgabe
- Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und seiner Kommissionen unabhängig und neutral.
- Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen bei korrekter Geschäftsführung Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
VIII. Vertretungen in anderen Organisationen
Art. 33 Vertretungen
- Der Verein kann in andere Organisationen Vertreter abordnen, die dort seine Interessen wahren.
Art. 34 Vertretungen im D-CHAB
- Die Generalversammlung wählt die studentischen Vetretungen folgender Gremien:
- Departementskonferenz D-CHAB (DK)
- Unterrichtskommission für die Studiengänge Chemie, Chemie- und Bioingenieurwissenschaften, Biochemie - Chemische Biologie (UK-C)
- Unterrichtskommission für den Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften (UK-N)
- b
- Die Generalversammlung wählt sowohl für die DK, wie auch für die UK-C und die UK-N sechs Vertretungen. Sämtliche restliche Kandidierenden werden als Stellvertreter geführt.
- Weitere Stellvertreter können vom Präsidium der Hochschulpolitischen Kommission der VCS in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden.
- Sowohl in der DK wie auch in der UK-C und der UK-N müssen jeweils mindestens zwei Vertretungen von Vorstandsmitgliedern besetzt sein.
- Sofern die Kandidierendenlisten es erlauben, muss jeder an der jeweiligen UK vertretenden Studiengang durch eine/n Studierende/n dieses Studiengangs repräsentiert werden.
- Vertretungen in Berufungskommissionen werden vom Vorstand gewählt
- Der Vertreter der Studierenden des D-CHAB in der Bibliothekskommission gemäss Artikel~5 des Reglements für das ETH Informationszentrum Chemie Biologie Pharmazie ist \textit{ex officio} das Präsidium der VCS gemeinsam mit einem Vertreter des APVs.
- Der Vertreter der Studierenden in der Notenkonferenz gemäss Artikel 14.2 der Geschäftsordnung des D-CHAB ist \textit{ex officio} das Präsidium der VCS. Vertretung ist im Verhinderungsfall möglich.
Art. 35 Vertretungen im VSETH
- Die VCS entsendet Vertreter in den Mitgliederrat (MR) und in den Fachvereinsrat (FR) des VSETH gemäss Art. 17. Abs. 1 der VSETH-Statuten und Art. 1 des Gremienreglement über den Fachvereinrat.
- Ein Vorstand für Hochschulpolitik sowie entweder das Präsidium der VCS oder ein anderes ordentliches Vorstandsmitglied, welches an der GV für die Vertretung im FR gewählt wurde, teilen die Ämter des Delegierten und Stellvertreters im FR untereinander auf.
- Die restlichen der VCS zugeteilten Sitze des MR werden von der ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Kandidierende, welche nicht zu Delegierten des MR gewählt wurden, werden als Ersatzdelegierte geführt.
- Weitere Ersatzdelegierte können vom Präsidium der Hochschulpolitischen Kommission der VCS in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden.
Art. 36 Berichterstattung
- Die Vertretungen sind verpflichtet dem Vorstand Bericht zu erstatten.
- Mindestens ein Mitglied jeder Vertretung nimmt an den Generalversammlungen teil. Vertretung ist im Verhinderungsfall möglich.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 37 Schlussbestimmungen
- Zur Revision der Statuten sind zwei Drittel aller Stimmen der an einer Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
- Eine Ausnahme bilden Artikel \ref{sec:statutenAenderung} und Artikel \ref{sec:vereinsAufloesung} Absatz 1, für die eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder notwendig ist.
Art. 38 Vereinsauflösung
- Für die Auflösung der VCS sind die Stimmen von 2/3 aller Mitglieder notwendig. Der Antrag auf eine Urabstimmung über die Auflösung der VCS muss von mindestens 10\% aller Mitglieder unterzeichnet sein.
- Bei Auflösung der VCS wird das Vermögen dem VSETH zu treuen Händen übergeben, bis sich eine Vereinigung oder Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen bildet.
Art. 39 Inkraftsetzung
- Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung an ihrer Sitzung am \thedate \ einer Revision unterzogen und genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom \theolddate \ und treten ab dem \thedateplus \ in Kraft.
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VIII. Vertretungen in anderen Organisationen
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