Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 8 Nächste Version anzeigen »

PDF-Version (Stand: 28.02.2024)


Inhalt


I. Name, Zweck

Art. 1 Name

  1. Unter dem Namen "Vereinigung der Studierenden der Chemie, Biochemie – Chemische Biologie, Chemieingenieurwissenschaften und Interdisziplinären Naturwissenschaften an der ETH Zürich”, auch "Vereinigung der Chemiestudierenden" genannt, abgekürzt „VCS“, besteht als Verein im Sinne von Artikel 52ff und 60ff des ZGB eine autonome Sektion des Verbands der Studierenden an der ETH (VSETH) gemäss Artikel 14ff der Statuten des VSETH.
  2. Die Statuten des VSETH sind denjenigen der VCS übergeordnet.

Art. 2 Zweck Tätigkeit

  1. Der Verein bezweckt:
    1. die Wahrung der materiellen und geistigen Interessen der Mitglieder.
    2. die Teilnahme an der wissenschaftlichen und hochschulpolitischen Auseinandersetzung. 
    3. die Förderung der Kommunikation und des Austausches innerhalb des Departements für Chemie und angewandte Biowissenschaften (D-CHAB), der ETH und zu anderen Hochschulen.
    4. die Förderung des Kontakts mit der branchenspezifischen Industrie.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verfolgt durch:
    1. die Mitarbeit in den Gremien und Organen des D-CHAB und des VSETH.
    2. die Herausgabe eines Informationsorgans.
    3. die Durchführung von Exkursionen und Anlässen.
    4. die Beschaffung von Prüfungen des D-CHAB.
    5. den Kontakt mit anderen Fachvereinen.
  3. Der Verein untersagt sich politische oder religiöse Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit seinen Interessen stehen.
  4. Der Sitz der VCS ist die ETH Hönggerberg, Zürich.
  5. Die VCS achtet bei Durchführung sämtlicher Aktivitäten darauf, diese nachhaltig und umweltschonend durchzuführen.

Art. 3 Geschäftsjahr

  1. Die Geschäftsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Sie umfasst eine Abrechnungsperiode. Sie unterteilt sich in die folgenden Quartale:
    1. 1. Quartal: 1. Januar bis 31. März
    2. 2. Quartal: 1. April bis 30. Juni
    3. 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September
    4. 4. Quartal: 1. Oktober bis 31. Dezember

II. Mitglieder

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt ordentliche Mitglieder, sowie Ehren- und Passivmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle VSETH-Mitglieder derjenigen Studiengänge, welche gemäss Art. 1ff des Reglements über die Fachvereine des VSETH in der Zuordnungsliste der VCS zugeteilt sind.
  3. Ehrenmitglieder sind ausserordentliche Mitglieder im Sinne von Art. 3 des Reglements über die Fachvereine des VSETH. Natürliche Personen, denen die ordentliche Mitgliedschaft in der VCS nicht offen steht, können die Ehrenmitgliedschaft durch Nomination durch ein stimmberechtigtes VCS-Mitglied erlangen. Ordentliche Mitglieder können die Ehrenmitgliedschaft ebenfalls durch Nomination durch ein stimmberechtigtes VCS-Mitglied erlangen. Falls angenommen gilt die Ehrenmitgliedschaft ab dem Zeitpunkt wo die gewählte Person nicht mehr ordentliches Mitglied in der VCS ist. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Bei mehreren zu behandelnden Äntragen auf Ehrenmitgliedschaft werden diese in corpore gewählt, es sei denn, die Generalversammlung beschliesst einen anderen Wahlmodus.
  4. Ehrenmitglieder werden durch den Beitritt zur VCS nicht Mitglied im VSETH.
  5. Passivmitglieder sind ausserordentliche Mitglieder im Sinne von Art. 3 des Reglements über die Fachvereine des VSETH, welche bereits Mitglied im VSETH sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Der Vorstand präsentiert eine Liste der seit der vorhergehenden Generalversammlung neu aufgenommenen Passivmitglieder an der Generalversammlung.

Art. 5 Rechte

  1. Alle ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und das passive Wahlrecht, Stimmrecht, sowie das Recht, dem Vorstand, der Generalversammlung sowie allen anderen Organen Anträge zu machen.
  2. Lediglich ordentliche Mitglieder, die Bachelor- und Masterstudierende, sowie Studierende der didaktischen Ausbildung der ETH Zürich sind, besitzen passives Wahlrecht für Vertretungen gemäss Abschnitt VIII. Vertretungen und die Vorstandsämter Präsidium, Quästur und Hochschulpolitik. Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder besitzen passives Wahlrecht für andere Vorstandsämter, wobei nicht mehr als zwei ausserordentliche Mitglieder zeitgleich im Vorstand tätig sein können. Sie haben an allen Versammlungen und Vereinsanlässen freies Wort.
  3. Die Mitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, alle Vereinsakten, insbesondere Protokolle von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, einzusehen.
  4. Alle Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile des Vereins. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, inwiefern seine Aktivitäten auch Nichtmitgliedern offen stehen sollen.

Art. 6 Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vereinszweck nicht entgegen zu wirken.
  2. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Fachvereinsversammlungen, den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Arbeiten genau auszuführen.

Art. 7 Austritt und Ausschluss

  1. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem VSETH erlischt automatisch die ordentliche Mitgliedschaft und die Passivmitgliedschaft in der VCS.
  2. Bei Nichtbezahlen des Semesterbeitrages wird automatisch der Austritt vermutet.
  3. Auf begründeten Antrag kann ein Passiv- oder Ehrenmitglied durch die Generalversammlung aus der VCS ausgeschlossen werden. Als Grund gelten unter anderem:
    1. vorsätzliche Verletzungen der Statuten oder Beschlüsse des Vereins
    2. vorsätzliche Schädigung der Interessen der VCS oder des VSETH.
  4. Jedes Mitglied der VCS ist berechtigt einen Antrag auf Ausschluss zu stellen.
  5. Das Mitglied ist 10 Tage vor der Generalversammlung über den Ausschlussantrag durch einen eingeschriebenen Brief zu informieren.

Art. 8 Mitgliederbeitrag

  1. Die Mitgliederbeiträge der ordentlichen Mitglieder und somit VSETH-Mitglieder werden ausschliesslich vom VSETH festgelegt und erhoben.
  2. Der Mitgliederbeitrag der Passivmitglieder beträgt 10 CHF pro Semester und wird direkt an die VCS bezahlt.
  3. Auf Ehrenmitglieder wird kein Mitgliederbeitrag erhoben.

III. Finanzen


IV. Organe


V. Vorstand


VI. Kommissionen


VII. Rechnungsrevisoren


VIII. Vertretungen in anderen Organisationen


IX. Schlussbestimmungen


  • Keine Stichwörter